An der von Politik und Verwaltung entsteht staatliche Wertschöpfung einerseits dort, wo die Verwaltung ihr Fachwissen zur Vorbereitung und Umsetzung politischer Entscheidungen einbringt. Sie überführt politische Vorhaben in Beschlussvorlagen und Gesetzestexte, misst deren Wirkung und meldet die gewonnenen Erkenntnisse an politische zurück. Andererseits erfüllt die Verwaltung in vielen Fällen eine Aufsichtsfunktion über nachgeordnete Stellen und beaufsichtigte Sektoren.
Zielzustand
In einer agentischen Verwaltung werden demokratische Prozesse bewusst gestärkt. Die Beschaffung von Informationen ist dabei kein zentraler Engpass mehr. Agenten erschließen auf Basis entsprechender Rechtsgrundlagen Register-, Statistik-, Vollzugs- und Aktenbestände über Behördengrenzen hinweg und erstellen Liefergegenstände kurzfristig. In der Normvorbereitung werden Regelungsvarianten analog parallel durchgerechnet und ihre Wirkung datenbasiert simuliert. Die Entscheidung zwischen Varianten bleibt der Politik vorbehalten. Als Grundlage für spätere Automatisierung werden Normentwürfe auf Widersprüche, Begriffskonsistenz und Digitaltauglichkeit geprüft und abgebildet. Nach Inkrafttreten wird diese Wirkung dynamisch überwacht und im Sinne einer adaptiven Regeloptimierung kontinuierlich an die Politik zurückgemeldet.
Im Bereich der Aufsicht werten Agenten Meldungen, Berichte und Daten beaufsichtigter Stellen und Sektoren kontinuierlich aus und erkennen Auffälligkeiten frühzeitig. Auf diese Weise können risikobasiert Prüfschwerpunkte identifiziert werden, was die Bewertung und Durchführung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch den Menschen erleichtert. Wiederkehrende Auffälligkeiten fließen zudem als Hinweise auf Regelungsbedarfe in die Normsetzung zurück.
Leitmotiv des Wandels
Von einer Verwaltung, die Kapazitäten im Zusammentragen von Informationen und deren Abstimmung bindet, zu einer Verwaltung, die der Politik belastbare Entscheidungsgrundlagen im Takt der politischen und gesellschaftlichen Debatte liefert und die Wirkung getroffener Entscheidungen laufend zurückspiegelt.
Illustrativer Anwendungsfall: Regierungsentwurf, Art. 76 Abs. 2 GG
Abbildung 5: Illustrativer Anwendungsfall „Politik & Aufsicht“
Beispiel „Gesetzgebungsverfahren in der agentischen Verwaltung“
Mithilfe agentischer KI-Systeme wird aus dem Gesetzgebungsverfahren auf Seiten der Verwaltung ein dynamischer, rückgekoppelter Prozess. Die Verwaltung wird von kleinteiliger Dokumenten- und Abstimmungsarbeit entlastet und hat umfangreiche Kapazitäten für die inhaltliche Befassung mit dem Regelungsgegenstand und wirkungsorientiertes Arbeiten. Die Erfassung des Regelungsgegenstands geschieht kurzfristig, da dem Fachreferat dank kontinuierlichem des Vollzugs bereits ein entsprechendes Lagebild vorliegt. Dieses zeigt von der geplanten Regelung betroffene Normen, Zuständigkeiten und Verwaltungsverfahren auf und unterstützt somit die Erstellung des Referentenentwurfs. Während die Kartierung von Agenten erstellt wird, obliegt die Prüfung und Verantwortung weiterhin den Fachreferaten.
Der Fokus der Referatsarbeit liegt nunmehr im Kern auf der fachlichen Arbeit, den entsprechend zu treffenden Abwägungen sowie der Erstellung des Normtexts auf Basis der politisch definierten Werte und Ziellogik. Die Erstellung eines solchen Normtextes erfordert ein hohes Maß an fachlicher und politischer Abstimmung. Agentische KI kann diesen Prozess orchestrieren und – insofern es dem demokratischen Abwägungsprozess dient und die Implikationen von auf Gesetzestexte transparent bleiben – Teile der textlichen Vor- und Nachbereitung übernehmen.
Ergänzend wird aus dem Normtext grundsätzlich ein und ausführbares Regelwerk („“) abgeleitet. Die Erarbeitung solcher Regelwerke, welche die Entscheidungslogik der Norm strukturiert abbilden und als Grundlage für den ausführbaren Code dienen, erfolgt ebenfalls agentisch unterstützt. Die Abschätzung von Gesetzesfolgen nach dem Standardkostenmodell wird durch eine granulare Simulation verschiedener Regelungsalternativen ergänzt und präzisiert. Varianten lassen sich unter Berücksichtigung der Modellannahmen gegeneinander darstellen und modular prüfen.
Die Beteiligung (Länder, Kommunen, Verbände, Öffentlichkeit) erfordert weniger Dokumentenarbeit und mehr inhaltliche Abwägung. Die Auswertung beginnt mit der Gruppierung inhaltlicher Positionen, nicht mit einem Stapel variierender Dokumentenformate. Es bleibt für alle Beteiligten nachvollziehbar, nach welchem Schema die Stellungnahmen darin verdichtet wurden. In der Ressortabstimmung weisen Agenten auf Konfliktpunkte, Normkollisionen und Begriffsinkonsistenzen hin, sodass die Abstimmung frühzeitig von der Sach- auf die Führungsebene gehoben werden kann, um sich auf die zentralen fachlichen Entscheidungsbedarfe zu konzentrieren. Zudem unterstützen sie die Prüfung des Entwurfs auf Digitaltauglichkeit.
Das parlamentarische Verfahren und der demokratische Aushandlungsprozess bleiben bewusst unberührt beziehungsweise werden selektiv unterstützt. Einbringung, Lesungen, Ausschussberatung, Anhörung und Abstimmung folgen unverändert den Vorgaben des Grundgesetzes und der Geschäftsordnungen. Die dafür berufenen Verfassungsorgane entscheiden somit weiterhin allein über Inhalt und Annahme eines Gesetzes. Sie können dabei jedoch auf eine neue Qualität der Zuarbeit zurückgreifen. Weil Fallzahlen, Kostenfolgen, Wechselwirkungen und Normkollisionen eines Änderungsantrags binnen Stunden statt Wochen einschließlich der zugrundeliegenden Modellannahmen vorliegen, kann die Verwaltung Anfragen aus dem parlamentarischen Raum vollständig und rechtzeitig beantworten, statt sie unter Zeitdruck überschlägig zu bescheiden. Gleichzeitig erhalten die Fraktionen inklusive der Opposition, die Wissenschaftlichen Dienste und der Bundesrat, soweit rechtlich zulässig, Zugang zu denselben Daten und Simulationswerkzeugen. So wächst die Fähigkeit des Parlaments, Vorlagen eigenständig zu prüfen, im Gleichschritt mit dem Informationszugewinn der Exekutive.
Nach Ausfertigung und Verkündung wird das Regelwerk vor Inkrafttreten gegen den verkündeten Gesetzestext geprüft und angepasst. Das Gesetz allein bleibt rechtsverbindlich. Auf dieser Basis kann das Regelwerk dann entsprechende Teile des Vollzugs unterstützen. Der Vorlauf bis zur Umsetzung im Vollzug schrumpft von Monaten auf Wochen. Die Auslegung ist im Verfahren dokumentiert und verantwortet, wobei die letztverbindliche Auslegung weiterhin den Gerichten vorbehalten ist. Weil Metriken zur Zielerreichung bereits im Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden, lässt sich die Steuerungswirkung im Vollzug unmittelbar nachhalten. Erkenntnisse aus Vollzug und Aufsicht fließen kontinuierlich in die Wirkungsbetrachtung ein, geben Impulse für notwendige Anpassungen und bilden das Lagebild für das nächste Regelungsvorhaben.
